Schutzkonzept Kita St. Elisabeth Pleystein 1. Präambel Kath. Träger nehmen ihre Verantwortung wahr, für jede Einrichtung, gemäß gesetzlicher Grundlagen, ein individuelles Schutzkonzept zu erstellen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl geht uns alle an. Aus diesem Grund ist der Kinderschutz fest im Gesetz verankert. Wir haben als Einrichtung für die konzeptionelle Verankerung des Kinderschutzes Sorge zu tragen und dies auch durch Maßnahmen der Prävention sowie Intervention zu gewährleisten. Da Kinder und Jugendliche viele Stunden in unseren Einrichtungen verbringen, ist es wichtig, dass sie sich sicher fühlen und Vertrauen zu den Menschen haben können, die sie umgeben. Pädagogische Fachkräfte tragen dazu bei, dass Kinder sich in unseren Kindertagesstätten zu starken, fröhlichen, kompetenten und sozialfähigen Menschen entwickeln können. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es wichtig, dass Kinder und Jugendliche ernst genommen werden, ihre Meinung Gehör findet und ihr Wohlbefinden gewährleistet wird. Darüber hinaus ist für uns von großer Bedeutung, dass Kinder die Möglichkeit haben, jederzeit ihre Bedürfnisse, Wünsche und Befindlichkeiten zu äußern, ohne damit rechnen zu müssen, dass sie dadurch Ablehnung, Ausgrenzung oder Sanktionen erfahren. Durch dieses Schutzkonzept und den transparenten und offenen Umgang mit der Thematik erreichen wir Sicherheit für alle Beteiligten. Wie sicher das Team arbeiten kann, hängt wesentlich auch von der Kultur und dem Teamklima innerhalb einer Institution ab. 1. Gesetzliche Grundlagen Lange Zeit galten Kinder als noch nicht vollwertige Menschen, die den Erwachsenen in jeder Hinsicht unterlegen und ihnen rechtlich und faktisch nicht gleichgestellt waren. Anlässlich des internationalen Jahres des Kindes 1979 wurde eine Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen damit beauftragt, eine Konvention über die Rechte des Kindes zu erarbeiten, die völkerrechtlich verbindlich sein sollte. Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. März 1992 ist die Konvention am 05. April 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Damit gilt die Kinderrechtskonvention als völkerrechtlicher Vertrag. Die dort formulierten Rechte beruhen auf vier Grundprinzipien - Das Recht auf Gleichbehandlung Kein Kind darf aufgrund von z.B. wegen Geschlecht, Herkunft, Sprache...benachteiligt werden (vgl. Art. 2 KRK) - Das Prinzip des besten Interesses des Kindes Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes vorranging zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 KRK) - Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung Jedes Kind hat ein Recht auf Leben, Überleben und persönliche Entwicklung (vgl. Art. 6 KRK) - Die Achtung vor der Meinung des Kindes Jedes Kind das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, hat das Recht, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen (vgl. Art. 12 KRK) Aus diesen Grundprinzipien werden drei Gruppen von Rechten abgeleitet: - Versorgungsrechte Das Kind hat ein Recht auf Gesundheitsversorgung, Bildung, angemessene Lebensbedingungen, Ernährung und Kleidung, eine menschenwürdige Wohnung und auf soziale Sicherheit - Schutzrechte Kinder haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewalt, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, grausamer oder erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch, wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung - Beteiligungsrechte Kinder haben ein Recht auf kindgerechte Informationen, freie Meinungsäußerungen und auf freien Zugang zu Informationsquellen und Medien. Sie haben ein Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf Privatsphäre und die persönliche Ehre. Beteiligungsrechte sind insbesondere in Artikel 12 KRK formuliert. (vgl. Hansen/Knauer/Stolzenhecker 2011) Die seit 2009 in Deutschland geltende EU-Grundrechtecharta enthält in Art. 24 eigene Kinderrechte: - Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechende Weise berücksichtigt. - Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Um diesen Grundprinzipien und Kinderrechten gerecht zu werden, ist es unsere Pflichtaufgabe nach dem SGB §8a Abs. 4 SGB VIII zu handeln. Der Bayerische Kinder und Erziehungsplan ist für unsere Arbeit die Grundlage und von besonderer Bedeutung. 3.Präventionsarbeit durch das Schutzkonzept Risikoanalyse Grenzverletzungen Grenzverletzungen sind Handlungen, die unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit liegen. Sie beschreiben im Umgang mit Schutzbefohlenen ein einmaliges unangemessenes Verhalten, das sowohl geplant als auch unbeabsichtigt geschehen kann. Wichtig dabei ist es Signale wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Grenzverletzungen können zum Beispiel sein: eine tröstende Umarmung obwohl es dem Kind unangenehm ist unangekündigtes Nase putzen bzw. Mund abwischen Kind auf den Schoß nehmen, tragen obwohl das Kind dies nicht möchte Verwendung von Kosenamen, Verniedlichung des Namens unangekündigtes Betreten der Toilette Fotos von Kinder machen und diese in sozialen Netzwerken verbreiten z. B. auf Whats App, Facebook, Instagram Präventive Maßnahmen Wir pflegen in unserer Einrichtung eine Kultur der Achtsamkeit und Wertschätzung. Wir begegnen den Kindern in Augenhöhe und gehen mit Eltern und Besuchern entgegenkommend und verständnisvoll um. Durch Wochenpläne, Aushänge, Gespräche und Zeitungsberichte versuchen wir unsere Arbeit für alle transparent und nachvollziehbar zu machen. Folgende präventive Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass die Kinder bei uns geschützt sind und sich ohne Angst und Bedrohung entwickeln und entfalten können. Die Eingangstüre wird zum Ende der Bringzeit geschlossen. Von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr haben Dritte zu läuten und sich anzumelden. Der Kindergarten ist handyfreie Zone. Fotografieren und Videoaufnahmen sind nicht gestattet. Eltern teilen uns mündlich, schriftlich oder telefonisch mit, wer ihr Kind abholt. Den Gruppenmitarbeitern unbekannte Personen stellen sich vor. Vor allem bei der Sauberkeitserziehung achtet das Personal darauf, dass die Kinder achtsam begleitet werden in ihrer Entwicklung und nicht zu viel Druck ausgeübt wird. Das Personal begegnet den Kindern mit viel Achtung und Wertschätzung. Personal - Auswahl Personalauswahl und -entwicklung ist ein wichtiger Baustein im Kinderschutz. Dabei ist der Träger in der Verantwortung Mitarbeiter einzustellen, denen vertrauenswürdig Schutzbefohlene anvertraut werden können. Bei Neueinstellung eines Mitarbeiters informiert die Leitung den Bewerber über die Regeln des Kindergartens und Vereinbarungen zur Prävention. Die Ausarbeitung des Schutzkonzeptes und der Kindergartenkonzeption bieten Einblick in unseren Alltag. -Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunft Der Träger verpflichtet sich, dass keine Personen beschäftigt werden, die wegen einer Straftat nach § 72aAbs1 Satz1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies wird seitens des Trägers insbesondere dadurch sichergestellt, dass vom Beschäftigten bei Beschäftigungsbeginn die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gefordert und dieses eingesehen wird. Das erweiterte Führungszeugnis muss alle 5 Jahre erneuert werden. -Teamschulungen und Weiterentwicklung Die Umsetzung unseres Schutzkonzeptes erfordert umfangreiches und spezifisches Fachwissen über Kindeswohlgefährdungen und ihre Folgen, Grenzverletzungen, risikobehaftete Bereiche, Vorgehensweisen von Tätern und Handlungsablauf bei Verdachtsfällen. Darum besucht das Team der Kita St. Elisabeth regelmäßig geeignete Fortbildungen und Infoveranstaltungen. Regeln der Kinder in unserer Einrichtung Genauso wie Kinder Rechte haben, müssen sie sich an Absprachen und Regeln halten. Regeln erleichtern den Alltag im Kindergarten und begleiten uns ein ganzes Leben. Der Umgang mit Regeln ist ein Lernprozess für Kinder. Sie erfahren, dass es Grenzen gibt und auf Nichteinhaltung der Regeln Konsequenzen folgen. Grenzsetzungen zielen darauf, Kinder möglichst durch Einsicht, von einem bestimmten Verhalten abzubringen. Deswegen ist darauf zu achten, dass Maßnahmen immer im direkten Bezug zum Fehlverhalten stehen – angemessen und für das Kind nachvollziehbar. Grenzen und die darauffolgenden Konsequenzen sind zuverlässig und für alle gleich. Manche Regeln sind gruppenspezifisch und können von Gruppe zu Gruppe variieren. Gruppenübergreifende Regeln, werden in Teambesprechungen und Teamtagen mit dem Personal aufgestellt, auf Notwendigkeit und Wirksamkeit überprüft und kontinuierlich aktualisiert. Allgemeine Regeln - Kinder begrüßen und verabschieden sich bei den pädagogischen Fachkräften ihrer Gruppe im Haus und/oder Garten - respektvoller und wertschätzender Umgang aller Beteiligten im Kindergarten - Erwachsene und Kinder geben an, wo sich der Einzelne aufhält. Das ist vor allem in der Freispielzeit von großer Bedeutung - Einhaltung aller hygienischen Maßnahmen z. B. nach dem Niesen und vor und nach den Mahlzeiten Hände waschen - Kinder fühlen sich im Kindergarten angenommen, so dass sie sich stets bei Hilfe, Ängsten, Sorgen, Nöten und Trauer den pädagogischen Fachkräften anvertrauen können - Kinder werden von den pädagogischen Fachkräften unterstützt, ihre Grenzen zu wahren d.h. ein „Stopp“ oder ein „Nein“ der Kinder muss von allen – Erwachsenen und Kindern – respektiert und akzeptiert werden. Kein Kind darf zu etwas gezwungen werden, schon gar nicht mit Androhungen von Freundschaftsentzug Regeln beim Toilettengang - Kinder melden sich bei den pädagogischen Fachkräften ihrer Gruppe im Haus und/oder Garten ab, wenn sie die Toilette aufsuchen Regeln im Garten - nicht auf den Zaun klettern - keinen Sand und Steine werfen - die Rutschbahn nicht nach oben gehen -höchstens 5 Kinder in der Nestschaukel und in der Krippe für 2 Kinder und nur seitlich anschubsen. - Auf das Trampolin dürfen max. 2 Kinder - Das Klettergerüst ist für 4 Kinder zu benutzen. - Die Tretfahrzeuge dürfen nur auf dem Weg und nicht im Gras benutzt werden.d Handlungsleitlinien der pädagogischen Fachkräfte - Sprache und Wortwahl Die Fachkräfte unserer Einrichtung sind sich ihrer Vorbildfunktion bewusst. Dabei ist es ein wichtiges Anliegen der Mitarbeiter, jedem mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen. Das bedeutet im einzelnen das dem Gesprächspartner (ob Kind, Eltern oder Kollege) ein ehrliches Interesse entgegengebracht wird, die Gesprächspartner sich zuhören, ausreden lassen, Mut zusprechen und Zuversicht geben. Probleme werden zeitnah und ehrlich geklärt. Das beinhaltet das respektieren unterschiedlicher Meinungen, Kompromissbereitschaft und Konfliktfähigkeit. - Nähe und Distanz Wir achten darauf, verbale und nonverbale Signale der Kinder wahrzunehmen und die eigene Handlung daran anzupassen. Jedes Kind hat ein Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Das pädagogische Personal reagiert empathisch auf die Bedürfnisse der Kinder, schenkt Zuwendung ohne körperlich einzuengen, respektiert Distanz und fördert die Eigenständigkeit der Kinder. Kinder werden gefragt ob sie zum Trösten auf den Schoß oder in den Arm genommen werden wollen. Jedes Kind entscheidet selbst, wer es trösten darf. Dabei wahren die Mitarbeiter stets die persönlichen Grenzen ihres gegenüber. Die emotionale und körperliche Zuwendung orientiert sich am Entwicklungsstand und den Bedürfnissen des Kindes. Auszeiten nehmen Kinder in offenen und einsehbaren Bereichen in einem angemessenen Zeitrahmen. Aus unserer Sicht ist es wichtig, Kinder aus für sie stressigen Konfliktsituationen zu nehmen. - Körperpflege Eine Mitarbeiterin der jeweiligen Gruppe wickelt ein Kind in ruhiger und freundlicher Atmosphäre, zieht es bei Bedarf um oder begleitet es auf Wunsch zur Toilette. Dabei ist der Schutz der Intimsphäre von wichtiger Bedeutung. Führt das Kind selbstständig den Toilettengang aus, kündigt die pädagogische Fachkraft bei Bedarf des Kindes, ihr Eintreten in den Sanitärbereich an. Hilfe wird zu jeder Zeit abgefragt und angeboten. Die pädagogische Fachkraft fördert situations- und entwicklungsbedingt die Eigenständigkeit/ Selbständigkeit des Kindes. Zum Nase putzen bzw. Mund abwischen wird Hilfestellung beim Kind erfragt und angekündigt. -Sexualerziehung Der positive Umgang mit Sexualität und Körperlichkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Identitätsentwicklung von Kindern und stärkt ihr Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Kinder fühlen zunächst körperlich und machen ihre ersten Welterfahrungen beginnend mit dem Körper. Sie nehmen Gegenstände in den Mund zum Erforschen und zur Befriedigung von Lust. Voller Neugier und Tatendrang begreifen sie die Welt und sich selbst. Im Kindergartenalter begreifen sie, dass es Mädchen und Jungen gibt. Das Wissen um die eigene Körperlichkeit macht Kinder stark, sexuelle Grenzverletzungen wahrzunehmen und den Mut zu haben, sich jemanden anzuvertrauen. - Beschwerdemanagement für Eltern Eine konstruktive Zusammenarbeit mit Eltern ist für die pädagogische Arbeit am Kind wertvoll und nicht wegzudenken. Das Miteinander zwischen Eltern und pädagogischen Fachkräften sollte ein lebendiger und respektvoller Umgang auf Augenhöhe sein, damit ein gemeinsames Erziehen gelingen kann. Im direkten Dialog, bei Tür- und Angelgesprächen, bei vereinbarten Elterngesprächen, durch das Einbinden des Elternbeirates, mittels Elternfragebogen zur Zufriedenheit der Einrichtung, per Telefon, E-Mail und/oder Brief bieten sich dazu Austauschmöglichkeiten. Eltern können sich beschweren bei den pädagogischen Fachkräften, der Kindergartenleitung, dem Träger sowie den Elternvertretern des Beirates als Bindeglied zum Kindergarten. Außerdem gibt es die Möglichkeit sich bei der Fachberatung in Regensburg Unterstützung zu holen. Konstruktive Beschwerden durch Eltern werden zeitnah bearbeitet. Partizipation In unserer pädagogischen arbeiten ist es wichtig die Kinder bei Entscheidungen bewusst teilhaben zulassen. Dies können kleine Entscheidungen sein wie welches der Spiele das Kind spielen möchte oder aber auch größere Entscheidung wie das Faschingsthema. Die Abstimmungen wird von uns kinderecht dargestellt z.B. mit Bildern. Jedes Kind bekommt einen Legostein und darf diesen dann auf das Bild legen, was das Kind möchte. Wichtig hierbei ist es auch das jedes Kind seine eigenen Wünsche verfolgt und nicht das was andere Kinder wollen. Partizipation ist ein Prozess der unterstützt und begleitet werden muss. Dabei sollte beachtet werden, dass Kinder nicht bei Entscheidungen überfordert werden oder unter Druck gesetzt werden. Unbewusste Entscheidungsmöglichkeiten stehen den Kindern z.B. im Freispiel zur Verfügung. Wo spiele ich, mit was spiele ich, wann spiele ich und mit wem spiele ich, dies sind alles Entscheidungen die Kinder immer wieder frei treffen können. Die Essensituation ist in den Gruppen unterschiedlich. Es wird in manchen Gruppen gemeinsam Brotzeit gemacht oder die Brotzeit läuft zeitgleich zum Freispiel. Beim zweiten Modell können die Kinder in einem gewissen Zeitraum selbst entscheiden wann sie essen. Dennoch können die Kinder bei beiden Modellen entscheiden, wie lange sie essen, wie viel sie essen oder was sie in welcher Reihenfolge essen. Auch die Schlafenszeit wird individuell auf unsere Kinder ausgelegt. Dabei bieten wir den Kindern auch verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten an, diese müssen aber zuvor immer mit den Eltern besprochen werden. Entscheidungen wie: wo möchte ich schlafen? -> in meinem Bett oder im Gruppenraum, wie möchte ich schlafen? -> dunkel oder hell, Klamotten ausziehen oder anlassen, mit oder ohne Schnuller/Kuscheltier…, Beim Wickeln können auch kleine Entscheidungen eingebaut werden z.B. welche Windel möchte das Kind haben, wenn möglich können Zeiträume gesetzt werden-> willst du jetzt wickeln gehen oder in 5 min, will das Kind hochgehoben werden oder die Treppe steigen. Bei Schwierigkeiten kann sich das Kind aussuchen vom wem es gewickelt werden möchte. In der Regel ist dies unter dem Personal aufgeteilt, wer welche Kinder wickelt. Wir sehen die Kinder als gleichwertige Partner an die ihre eigenen Stärken, Interessen und Ideen mit einbringen. Jedes Kind soll das Gefühl haben das es etwas bewirken kann, das es kompetent und selbstwirksam ist. Das Kind soll sich zugehörig fühlen das es ein besonderer Teil einer Gruppe ist und mit allen schwächen und stärken akzeptiert wird. Unsere Rolle als Fachpersonal ist es. Auswahlmöglichkeiten schaffen, Bedürfnisse Wünsche der Kinder eingehen. Entscheidungen einhalten, Interessen und -Stärkenorientiert arbeiten. Qualitätssicherung Um unsere Arbeit stetig zu hinterfragen und zu verbessern, unsere Konzeption kontinuierlich zu aktualisieren sowie das Schutzkonzept ständig zu reflektieren und auf Wirksamkeit zu überprüfen, finden folgende Qualitätsmerkmale für die pädagogischen Fachkräfte statt: Regelmäßige Teambesprechungen mit den Inhalten: - Planung, Organisation und Reflexion der pädagogischen Arbeit - Informationen von Trägerseite - Informationen von Leiterinnenkonferenzen - Informationen von Fort- und Weiterbildungen - Fallbesprechungen - Rückmeldungen durch Eltern/Elternbeirat Jährlich ein Teamtag: - Jahresplanung - Unterweisungen zur Arbeitssicherheit und Arbeitskoordinierung sowie zur Verbesserung der Arbeitssicherheit Inhouse – Schulungen Jährliche Mitarbeitergespräche Fünf Fortbildungstage je Mitarbeiter im Kalenderjahr Erste Hilfe Kurs alle 2 Jahre 4.Intervention Definition von Kindeswohlgefährdung Formen der Kindeswohlgefährdung Kindswohlgefährdung kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten Dritter. Sie kann geschehen durch einen Sorgerechtsmissbrauch, durch bewusstes, gezieltes Handeln oder un- verschuldetes Versagen. Als Erscheinungsformen der Kindswohlgefährdung gelten: - Vernachlässigung Vernachlässigung wird definiert als andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglicher Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter Betreuungspersonen, die für die Versorgung des Kindes auf körperlicher und emotionaler Ebene nötig wären. Diese Vernachlässigung können verschiedene Grundbedürfnisse von Kindern betreffen: Körperliche Vernachlässigung – z. B. mangelhafter Hygiene Erzieherische und kognitive Vernachlässigung – fehlende Kommunikation, erzieherische Einflussnahme, fehlende Anregung zu Spiel und Leistung Emotionale Vernachlässigung – Mangel an Wärme, Geborgenheit und Wertschätzung u. ä. Unzureichende Aufsicht – Alleinlassen von Kindern innerhalb einer Einrichtung, ausbleibende Reaktion auf unangekündigte Abwesenheit des Kindes - Erziehungsgewalt und Misshandlung Erziehungsgewalt – damit lassen sich leichte Formen der physischen und psychischen Gewalt an einem Kind bezeichnen. Sie sind erzieherisch motiviert und haben wohl einen kurzfristigen körperlichen oder seelischen Schmerz, nicht aber die Schädigung oder Verletzung des betroffenen Mädchens oder Jungen zum Ziel. Misshandlung – Kindesmisshandlung meint demgegenüber physische und psychische Gewalt, bei der mit Absicht Verletzungen und Schädigungen herbeigeführt oder aber diese Folgen mindestens bewusst in Kauf genommen werden. Gewalt und Misshandlung kann durch die Personensorgeberechtigten und durch Personen geschehen, die zeitweilig mit der Betreuung, Erziehung oder Beaufsichtigung von Kindern betraut sind. In Frage kommen letztendlich aber auch Fremde bzw. den Kindern kaum bekannte Kinder, Jugendliche oder Erwachsene. Körperliche Erziehungsgewalt – dazu zählen Körperstrafen im Sinne einer nicht zufälligen Zufügung kurzzeitiger körperlicher Schmerzen wie z. B. leichte Ohrfeigen oder hartes Anpacken. Körperliche Misshandlung – gelten demgegenüber z. B. Tritte, Stöße, Stiche, das Schlagen mit Gegenständen, Einklemmen oder das Schütteln insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern Psychische Gewalt – zu den psychischen Erscheinungsformen werden Verhaltensmuster und Vorfälle gezählt, die Kindern das Gefühl vermitteln, sie seien wertlos, ungewollt, nicht liebenswert. Von einer psychischen Misshandlung ist auszugehen, wenn eine oder mehrere Unterformen kennzeichnend für die Eltern/Dritter-Kind-Beziehung sind, d. h. wiederholt oder fortlaufend auftreten: das Ablehnen des Kindes im Sinne der Herabsetzung der kindlichen Qualitäten, Fähigkeiten und Wünsche, das Isolieren durch Unterbindung sozialer Kontakte, die für das Gefühl der Zugehörigkeit des Kindes und die Entwicklung sozialer Fertigkeiten relevant sind das Terrorisieren im Sinne der Androhung, das Kind zu verlassen oder der Drohung mit schweren körperlichen, sozialen oder übernatürlichen Schädigungen das Ignorieren im Sinne des Entzugs der Aufmerksamkeit oder Ansprechbarkeit und Zuwendung - Sexualisierte Gewalt Als sexualisierte Gewalt gilt nach einer Definition von Günther Deegener (2005) „jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, emotionalen, geistigen oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann bzw. bei der es deswegen auch nicht in der Lage ist, sich hinreichend wehren oder verweigern zu können. Die Missbraucher/-innen nutzen ihre Macht- und Autoritätsposition sowie die Liebe und Abhängigkeit der Kinder aus, um ihre eigenen (sexuellen, emotionalen und sozialen) Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen und diese zur Kooperation und Geheimhaltung zu veranlassen“. Physische sexualisierte Gewalt – hierunter fallen körperliche Handlungen mit und ohne Körperkontakt, die während der persönlichen Begegnung zwischen dem Kind und dem Täter oder der Täterin stattfinden. Psychische sexualisierte Gewalt - dazu zählen anzügliche und beleidigende Bemerkungen und Witze über den Körper oder die Sexualität eines Kindes, altersunangemessene Gespräche über Sexualität (z. B. detaillierte Schilderungen erwachsener sexueller Erfahrungen, die das Kind überfordern). - Häusliche Gewalt Man unterschiedet drei Formen: die physische Gewalt in Form von Schlägen, Tritten, Würgeversuchen, Verbrennungen, Nahrungsentzug die psychische Gewalt in Form von Einschüchterungen, Erniedrigungen, konstanter Kontrolle, Verboten (Erwerbsverbot, Kontaktverbot), Morddrohungen, Einsperren die sexualisierte Gewalt in Form von Zwang zu sexuellen Handlungen oder Vergewaltigungen Häusliche Gewalt gefährdet das Kindeswohl. Gefährdungseinschätzung Die Gefährdungseinschätzung richtet sich nach den Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten bestehen Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden körperliche und seelische Vernachlässigung, seelische Misshandlung, körperliche Misshandlung und sexuelle Gewalt. Handlungsschritte 1. Nimmt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte wahr, teilt sie diese dem/der nächsten Vorgesetzten mit. Falls die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunkts für ein Gefährdungsrisiko in der kollegialen Beratung nicht ausgeräumt werden kann, ist die Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte formell vorzunehmen. Dabei sind die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Es ist eine fachliche Einschätzung zu treffen, ob es erforderlich ist, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Minderjährigen und von dessen persönlicher Umgebung zu verschaffen. (s. Anmerkung unter 6. Beschaffung von Information). 2. Werden Hilfen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos für erforderlich gehalten, ist bei den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Hilfen hinzuwirken. 3. Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Maßnahmen für erforderlich gehalten (z. B. Gesundheitshilfe, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz), so ist bei den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. 4. Reichen diese Maßnahmen nicht aus oder sind die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht in der Lage oder bereit, sie in Anspruch zu nehmen, sind weitergehende Maßnahmen des Jugendamts (z. B. Einschaltung anderer zuständiger Stellen, Inobhutnahme, Anrufung des Familiengerichts) im Sinne eines umfassenden Schutzkonzepts erforderlich. Das Ergebnis der Überlegungen über die jeweils weiteren Verfahrensschritte ist umgehend schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. https://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/fachliche-empfehlungen/schutzauftrag8a. 5. Anlaufstellen sowie Ansprechpartner Koki Neustadt Meister Norbert Sachbearbeiter +49 9602 79-2545 +49 9602 7997-2555 Simmerl Michael Sachbearbeiter +49 9602 79-2537 +49 9602 7997-2555 Anschrift Koordinierende Kinderschutzstelle Zacharias-Frank-Str. 14 92660 Neustadt a.d. Waldnaab +49 (9602) 79 - 2545 +49 (9602) 7997-2555 Dornrose Fach und Beratungsstelle bei sexualisierter Gewalt Tel: 0961/33099 Kinder und Jugendschutzstelle des Bistums Regensburg Telefon: 09 41 7 98 87 1 00 E-Mail: kjf@kjf-regensburg.de 6. Quellenangaben: Literatur: Schutzkonzept des kath. Kindergartens St. Johannes in Erding Schutzkonzept Maintal Kita Schönbrunn Schutzkonzept Kindergarten an der Schäferwiese München Impressum: Team der Kita St. Elisabeth Galgenbergweg 5 92714 Pleystein Träger der Einrichtung kath. Kirchenstiftung Pleystein mit Pfarrer Karolczak und der Geschäftsführerin Bettina Willamowski von der Caritas Regensburg
Kita-St.Elisabeth-       Pleystein
Kita-St.Elisabeth- Pleystein
Schutzkonzept Kita St. Elisabeth Pleystein 1. Präambel Kath. Träger nehmen ihre Verantwortung wahr, für jede Einrichtung, gemäß gesetzlicher Grundlagen, ein individuelles Schutzkonzept zu erstellen. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl geht uns alle an. Aus diesem Grund ist der Kinderschutz fest im Gesetz verankert. Wir haben als Einrichtung für die konzeptionelle Verankerung des Kinderschutzes Sorge zu tragen und dies auch durch Maßnahmen der Prävention sowie Intervention zu gewährleisten. Da Kinder und Jugendliche viele Stunden in unseren Einrichtungen verbringen, ist es wichtig, dass sie sich sicher fühlen und Vertrauen zu den Menschen haben können, die sie umgeben. Pädagogische Fachkräfte tragen dazu bei, dass Kinder sich in unseren Kindertagesstätten zu starken, fröhlichen, kompetenten und sozialfähigen Menschen entwickeln können. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es wichtig, dass Kinder und Jugendliche ernst genommen werden, ihre Meinung Gehör findet und ihr Wohlbefinden gewährleistet wird. Darüber hinaus ist für uns von großer Bedeutung, dass Kinder die Möglichkeit haben, jederzeit ihre Bedürfnisse, Wünsche und Befindlichkeiten zu äußern, ohne damit rechnen zu müssen, dass sie dadurch Ablehnung, Ausgrenzung oder Sanktionen erfahren. Durch dieses Schutzkonzept und den transparenten und offenen Umgang mit der Thematik erreichen wir Sicherheit für alle Beteiligten. Wie sicher das Team arbeiten kann, hängt wesentlich auch von der Kultur und dem Teamklima innerhalb einer Institution ab. 1. Gesetzliche Grundlagen Lange Zeit galten Kinder als noch nicht vollwertige Menschen, die den Erwachsenen in jeder Hinsicht unterlegen und ihnen rechtlich und faktisch nicht gleichgestellt waren. Anlässlich des internationalen Jahres des Kindes 1979 wurde eine Arbeitsgruppe der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen damit beauftragt, eine Konvention über die Rechte des Kindes zu erarbeiten, die völkerrechtlich verbindlich sein sollte. Der Deutsche Bundestag hat der Kinderrechtskonvention mit Gesetz vom 17. Februar 1992 zugestimmt. Nach Ratifikation am 6. März 1992 ist die Konvention am 05. April 1992 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Damit gilt die Kinderrechtskonvention als völkerrechtlicher Vertrag. Die dort formulierten Rechte beruhen auf vier Grundprinzipien - Das Recht auf Gleichbehandlung Kein Kind darf aufgrund von z.B. wegen Geschlecht, Herkunft, Sprache...benachteiligt werden (vgl. Art. 2 KRK) - Das Prinzip des besten Interesses des Kindes Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes vorranging zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 KRK) - Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung Jedes Kind hat ein Recht auf Leben, Überleben und persönliche Entwicklung (vgl. Art. 6 KRK) - Die Achtung vor der Meinung des Kindes Jedes Kind das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, hat das Recht, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen (vgl. Art. 12 KRK) Aus diesen Grundprinzipien werden drei Gruppen von Rechten abgeleitet: - Versorgungsrechte Das Kind hat ein Recht auf Gesundheitsversorgung, Bildung, angemessene Lebensbedingungen, Ernährung und Kleidung, eine menschenwürdige Wohnung und auf soziale Sicherheit - Schutzrechte Kinder haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewalt, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, grausamer oder erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch, wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung - Beteiligungsrechte Kinder haben ein Recht auf kindgerechte Informationen, freie Meinungsäußerungen und auf freien Zugang zu Informationsquellen und Medien. Sie haben ein Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf Privatsphäre und die persönliche Ehre. Beteiligungsrechte sind insbesondere in Artikel 12 KRK formuliert. (vgl. Hansen/Knauer/Stolzenhecker 2011) Die seit 2009 in Deutschland geltende EU-Grundrechtecharta enthält in Art. 24 eigene Kinderrechte: - Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechende Weise berücksichtigt. - Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Um diesen Grundprinzipien und Kinderrechten gerecht zu werden, ist es unsere Pflichtaufgabe nach dem SGB §8a Abs. 4 SGB VIII zu handeln. Der Bayerische Kinder und Erziehungsplan ist für unsere Arbeit die Grundlage und von besonderer Bedeutung. 3.Präventionsarbeit durch das Schutzkonzept Risikoanalyse Grenzverletzungen Grenzverletzungen sind Handlungen, die unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit liegen. Sie beschreiben im Umgang mit Schutzbefohlenen ein einmaliges unangemessenes Verhalten, das sowohl geplant als auch unbeabsichtigt geschehen kann. Wichtig dabei ist es Signale wahrzunehmen und darauf zu reagieren. Grenzverletzungen können zum Beispiel sein: eine tröstende Umarmung obwohl es dem Kind unangenehm ist unangekündigtes Nase putzen bzw. Mund abwischen Kind auf den Schoß nehmen, tragen obwohl das Kind dies nicht möchte Verwendung von Kosenamen, Verniedlichung des Namens unangekündigtes Betreten der Toilette Fotos von Kinder machen und diese in sozialen Netzwerken verbreiten z. B. auf Whats App, Facebook, Instagram Präventive Maßnahmen Wir pflegen in unserer Einrichtung eine Kultur der Achtsamkeit und Wertschätzung. Wir begegnen den Kindern in Augenhöhe und gehen mit Eltern und Besuchern entgegenkommend und verständnisvoll um. Durch Wochenpläne, Aushänge, Gespräche und Zeitungsberichte versuchen wir unsere Arbeit für alle transparent und nachvollziehbar zu machen. Folgende präventive Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass die Kinder bei uns geschützt sind und sich ohne Angst und Bedrohung entwickeln und entfalten können. Die Eingangstüre wird zum Ende der Bringzeit geschlossen. Von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr haben Dritte zu läuten und sich anzumelden. Der Kindergarten ist handyfreie Zone. Fotografieren und Videoaufnahmen sind nicht gestattet. Eltern teilen uns mündlich, schriftlich oder telefonisch mit, wer ihr Kind abholt. Den Gruppenmitarbeitern unbekannte Personen stellen sich vor. Vor allem bei der Sauberkeitserziehung achtet das Personal darauf, dass die Kinder achtsam begleitet werden in ihrer Entwicklung und nicht zu viel Druck ausgeübt wird. Das Personal begegnet den Kindern mit viel Achtung und Wertschätzung. Personal - Auswahl Personalauswahl und -entwicklung ist ein wichtiger Baustein im Kinderschutz. Dabei ist der Träger in der Verantwortung Mitarbeiter einzustellen, denen vertrauenswürdig Schutzbefohlene anvertraut werden können. Bei Neueinstellung eines Mitarbeiters informiert die Leitung den Bewerber über die Regeln des Kindergartens und Vereinbarungen zur Prävention. Die Ausarbeitung des Schutzkonzeptes und der Kindergartenkonzeption bieten Einblick in unseren Alltag. -Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunft Der Träger verpflichtet sich, dass keine Personen beschäftigt werden, die wegen einer Straftat nach § 72aAbs1 Satz1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden sind. Dies wird seitens des Trägers insbesondere dadurch sichergestellt, dass vom Beschäftigten bei Beschäftigungsbeginn die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gefordert und dieses eingesehen wird. Das erweiterte Führungszeugnis muss alle 5 Jahre erneuert werden. -Teamschulungen und Weiterentwicklung Die Umsetzung unseres Schutzkonzeptes erfordert umfangreiches und spezifisches Fachwissen über Kindeswohlgefährdungen und ihre Folgen, Grenzverletzungen, risikobehaftete Bereiche, Vorgehensweisen von Tätern und Handlungsablauf bei Verdachtsfällen. Darum besucht das Team der Kita St. Elisabeth regelmäßig geeignete Fortbildungen und Infoveranstaltungen. Regeln der Kinder in unserer Einrichtung Genauso wie Kinder Rechte haben, müssen sie sich an Absprachen und Regeln halten. Regeln erleichtern den Alltag im Kindergarten und begleiten uns ein ganzes Leben. Der Umgang mit Regeln ist ein Lernprozess für Kinder. Sie erfahren, dass es Grenzen gibt und auf Nichteinhaltung der Regeln Konsequenzen folgen. Grenzsetzungen zielen darauf, Kinder möglichst durch Einsicht, von einem bestimmten Verhalten abzubringen. Deswegen ist darauf zu achten, dass Maßnahmen immer im direkten Bezug zum Fehlverhalten stehen – angemessen und für das Kind nachvollziehbar. Grenzen und die darauffolgenden Konsequenzen sind zuverlässig und für alle gleich. Manche Regeln sind gruppenspezifisch und können von Gruppe zu Gruppe variieren. Gruppenübergreifende Regeln, werden in Teambesprechungen und Teamtagen mit dem Personal aufgestellt, auf Notwendigkeit und Wirksamkeit überprüft und kontinuierlich aktualisiert. Allgemeine Regeln - Kinder begrüßen und verabschieden sich bei den pädagogischen Fachkräften ihrer Gruppe im Haus und/oder Garten - respektvoller und wertschätzender Umgang aller Beteiligten im Kindergarten - Erwachsene und Kinder geben an, wo sich der Einzelne aufhält. Das ist vor allem in der Freispielzeit von großer Bedeutung - Einhaltung aller hygienischen Maßnahmen z. B. nach dem Niesen und vor und nach den Mahlzeiten Hände waschen - Kinder fühlen sich im Kindergarten angenommen, so dass sie sich stets bei Hilfe, Ängsten, Sorgen, Nöten und Trauer den pädagogischen Fachkräften anvertrauen können - Kinder werden von den pädagogischen Fachkräften unterstützt, ihre Grenzen zu wahren d.h. ein „Stopp“ oder ein „Nein“ der Kinder muss von allen – Erwachsenen und Kindern – respektiert und akzeptiert werden. Kein Kind darf zu etwas gezwungen werden, schon gar nicht mit Androhungen von Freundschaftsentzug Regeln beim Toilettengang - Kinder melden sich bei den pädagogischen Fachkräften ihrer Gruppe im Haus und/oder Garten ab, wenn sie die Toilette aufsuchen Regeln im Garten - nicht auf den Zaun klettern - keinen Sand und Steine werfen - die Rutschbahn nicht nach oben gehen -höchstens 5 Kinder in der Nestschaukel und in der Krippe für 2 Kinder und nur seitlich anschubsen. - Auf das Trampolin dürfen max. 2 Kinder - Das Klettergerüst ist für 4 Kinder zu benutzen. - Die Tretfahrzeuge dürfen nur auf dem Weg und nicht im Gras benutzt werden.d Handlungsleitlinien der pädagogischen Fachkräfte - Sprache und Wortwahl Die Fachkräfte unserer Einrichtung sind sich ihrer Vorbildfunktion bewusst. Dabei ist es ein wichtiges Anliegen der Mitarbeiter, jedem mit Respekt und Wertschätzung zu begegnen. Das bedeutet im einzelnen das dem Gesprächspartner (ob Kind, Eltern oder Kollege) ein ehrliches Interesse entgegengebracht wird, die Gesprächspartner sich zuhören, ausreden lassen, Mut zusprechen und Zuversicht geben. Probleme werden zeitnah und ehrlich geklärt. Das beinhaltet das respektieren unterschiedlicher Meinungen, Kompromissbereitschaft und Konfliktfähigkeit. - Nähe und Distanz Wir achten darauf, verbale und nonverbale Signale der Kinder wahrzunehmen und die eigene Handlung daran anzupassen. Jedes Kind hat ein Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Das pädagogische Personal reagiert empathisch auf die Bedürfnisse der Kinder, schenkt Zuwendung ohne körperlich einzuengen, respektiert Distanz und fördert die Eigenständigkeit der Kinder. Kinder werden gefragt ob sie zum Trösten auf den Schoß oder in den Arm genommen werden wollen. Jedes Kind entscheidet selbst, wer es trösten darf. Dabei wahren die Mitarbeiter stets die persönlichen Grenzen ihres gegenüber. Die emotionale und körperliche Zuwendung orientiert sich am Entwicklungsstand und den Bedürfnissen des Kindes. Auszeiten nehmen Kinder in offenen und einsehbaren Bereichen in einem angemessenen Zeitrahmen. Aus unserer Sicht ist es wichtig, Kinder aus für sie stressigen Konfliktsituationen zu nehmen. - Körperpflege Eine Mitarbeiterin der jeweiligen Gruppe wickelt ein Kind in ruhiger und freundlicher Atmosphäre, zieht es bei Bedarf um oder begleitet es auf Wunsch zur Toilette. Dabei ist der Schutz der Intimsphäre von wichtiger Bedeutung. Führt das Kind selbstständig den Toilettengang aus, kündigt die pädagogische Fachkraft bei Bedarf des Kindes, ihr Eintreten in den Sanitärbereich an. Hilfe wird zu jeder Zeit abgefragt und angeboten. Die pädagogische Fachkraft fördert situations- und entwicklungsbedingt die Eigenständigkeit/ Selbständigkeit des Kindes. Zum Nase putzen bzw. Mund abwischen wird Hilfestellung beim Kind erfragt und angekündigt. -Sexualerziehung Der positive Umgang mit Sexualität und Körperlichkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Identitätsentwicklung von Kindern und stärkt ihr Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Kinder fühlen zunächst körperlich und machen ihre ersten Welterfahrungen beginnend mit dem Körper. Sie nehmen Gegenstände in den Mund zum Erforschen und zur Befriedigung von Lust. Voller Neugier und Tatendrang begreifen sie die Welt und sich selbst. Im Kindergartenalter begreifen sie, dass es Mädchen und Jungen gibt. Das Wissen um die eigene Körperlichkeit macht Kinder stark, sexuelle Grenzverletzungen wahrzunehmen und den Mut zu haben, sich jemanden anzuvertrauen. - Beschwerdemanagement für Eltern Eine konstruktive Zusammenarbeit mit Eltern ist für die pädagogische Arbeit am Kind wertvoll und nicht wegzudenken. Das Miteinander zwischen Eltern und pädagogischen Fachkräften sollte ein lebendiger und respektvoller Umgang auf Augenhöhe sein, damit ein gemeinsames Erziehen gelingen kann. Im direkten Dialog, bei Tür- und Angelgesprächen, bei vereinbarten Elterngesprächen, durch das Einbinden des Elternbeirates, mittels Elternfragebogen zur Zufriedenheit der Einrichtung, per Telefon, E-Mail und/oder Brief bieten sich dazu Austauschmöglichkeiten. Eltern können sich beschweren bei den pädagogischen Fachkräften, der Kindergartenleitung, dem Träger sowie den Elternvertretern des Beirates als Bindeglied zum Kindergarten. Außerdem gibt es die Möglichkeit sich bei der Fachberatung in Regensburg Unterstützung zu holen. Konstruktive Beschwerden durch Eltern werden zeitnah bearbeitet. Partizipation In unserer pädagogischen arbeiten ist es wichtig die Kinder bei Entscheidungen bewusst teilhaben zulassen. Dies können kleine Entscheidungen sein wie welches der Spiele das Kind spielen möchte oder aber auch größere Entscheidung wie das Faschingsthema. Die Abstimmungen wird von uns kinderecht dargestellt z.B. mit Bildern. Jedes Kind bekommt einen Legostein und darf diesen dann auf das Bild legen, was das Kind möchte. Wichtig hierbei ist es auch das jedes Kind seine eigenen Wünsche verfolgt und nicht das was andere Kinder wollen. Partizipation ist ein Prozess der unterstützt und begleitet werden muss. Dabei sollte beachtet werden, dass Kinder nicht bei Entscheidungen überfordert werden oder unter Druck gesetzt werden. Unbewusste Entscheidungsmöglichkeiten stehen den Kindern z.B. im Freispiel zur Verfügung. Wo spiele ich, mit was spiele ich, wann spiele ich und mit wem spiele ich, dies sind alles Entscheidungen die Kinder immer wieder frei treffen können. Die Essensituation ist in den Gruppen unterschiedlich. Es wird in manchen Gruppen gemeinsam Brotzeit gemacht oder die Brotzeit läuft zeitgleich zum Freispiel. Beim zweiten Modell können die Kinder in einem gewissen Zeitraum selbst entscheiden wann sie essen. Dennoch können die Kinder bei beiden Modellen entscheiden, wie lange sie essen, wie viel sie essen oder was sie in welcher Reihenfolge essen. Auch die Schlafenszeit wird individuell auf unsere Kinder ausgelegt. Dabei bieten wir den Kindern auch verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten an, diese müssen aber zuvor immer mit den Eltern besprochen werden. Entscheidungen wie: wo möchte ich schlafen? -> in meinem Bett oder im Gruppenraum, wie möchte ich schlafen? -> dunkel oder hell, Klamotten ausziehen oder anlassen, mit oder ohne Schnuller/Kuscheltier…, Beim Wickeln können auch kleine Entscheidungen eingebaut werden z.B. welche Windel möchte das Kind haben, wenn möglich können Zeiträume gesetzt werden- > willst du jetzt wickeln gehen oder in 5 min, will das Kind hochgehoben werden oder die Treppe steigen. Bei Schwierigkeiten kann sich das Kind aussuchen vom wem es gewickelt werden möchte. In der Regel ist dies unter dem Personal aufgeteilt, wer welche Kinder wickelt. Wir sehen die Kinder als gleichwertige Partner an die ihre eigenen Stärken, Interessen und Ideen mit einbringen. Jedes Kind soll das Gefühl haben das es etwas bewirken kann, das es kompetent und selbstwirksam ist. Das Kind soll sich zugehörig fühlen das es ein besonderer Teil einer Gruppe ist und mit allen schwächen und stärken akzeptiert wird. Unsere Rolle als Fachpersonal ist es. Auswahlmöglichkeiten schaffen, Bedürfnisse Wünsche der Kinder eingehen. Entscheidungen einhalten, Interessen und - Stärkenorientiert arbeiten. Qualitätssicherung Um unsere Arbeit stetig zu hinterfragen und zu verbessern, unsere Konzeption kontinuierlich zu aktualisieren sowie das Schutzkonzept ständig zu reflektieren und auf Wirksamkeit zu überprüfen, finden folgende Qualitätsmerkmale für die pädagogischen Fachkräfte statt: Regelmäßige Teambesprechungen mit den Inhalten: - Planung, Organisation und Reflexion der pädagogischen Arbeit - Informationen von Trägerseite - Informationen von Leiterinnenkonferenzen - Informationen von Fort- und Weiterbildungen - Fallbesprechungen - Rückmeldungen durch Eltern/Elternbeirat Jährlich ein Teamtag: - Jahresplanung - Unterweisungen zur Arbeitssicherheit und Arbeitskoordinierung sowie zur Verbesserung der Arbeitssicherheit Inhouse – Schulungen Jährliche Mitarbeitergespräche Fünf Fortbildungstage je Mitarbeiter im Kalenderjahr Erste Hilfe Kurs alle 2 Jahre 4.Intervention Definition von Kindeswohlgefährdung Formen der Kindeswohlgefährdung Kindswohlgefährdung kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten Dritter. Sie kann geschehen durch einen Sorgerechtsmissbrauch, durch bewusstes, gezieltes Handeln oder un- verschuldetes Versagen. Als Erscheinungsformen der Kindswohlgefährdung gelten: - Vernachlässigung Vernachlässigung wird definiert als andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglicher Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter Betreuungspersonen, die für die Versorgung des Kindes auf körperlicher und emotionaler Ebene nötig wären. Diese Vernachlässigung können verschiedene Grundbedürfnisse von Kindern betreffen: Körperliche Vernachlässigung – z. B. mangelhafter Hygiene Erzieherische und kognitive Vernachlässigung – fehlende Kommunikation, erzieherische Einflussnahme, fehlende Anregung zu Spiel und Leistung Emotionale Vernachlässigung – Mangel an Wärme, Geborgenheit und Wertschätzung u. ä. Unzureichende Aufsicht – Alleinlassen von Kindern innerhalb einer Einrichtung, ausbleibende Reaktion auf unangekündigte Abwesenheit des Kindes - Erziehungsgewalt und Misshandlung Erziehungsgewalt – damit lassen sich leichte Formen der physischen und psychischen Gewalt an einem Kind bezeichnen. Sie sind erzieherisch motiviert und haben wohl einen kurzfristigen körperlichen oder seelischen Schmerz, nicht aber die Schädigung oder Verletzung des betroffenen Mädchens oder Jungen zum Ziel. Misshandlung – Kindesmisshandlung meint demgegenüber physische und psychische Gewalt, bei der mit Absicht Verletzungen und Schädigungen herbeigeführt oder aber diese Folgen mindestens bewusst in Kauf genommen werden. Gewalt und Misshandlung kann durch die Personensorgeberechtigten und durch Personen geschehen, die zeitweilig mit der Betreuung, Erziehung oder Beaufsichtigung von Kindern betraut sind. In Frage kommen letztendlich aber auch Fremde bzw. den Kindern kaum bekannte Kinder, Jugendliche oder Erwachsene. Körperliche Erziehungsgewalt – dazu zählen Körperstrafen im Sinne einer nicht zufälligen Zufügung kurzzeitiger körperlicher Schmerzen wie z. B. leichte Ohrfeigen oder hartes Anpacken. Körperliche Misshandlung – gelten demgegenüber z. B. Tritte, Stöße, Stiche, das Schlagen mit Gegenständen, Einklemmen oder das Schütteln insbesondere bei Säuglingen und Kleinkindern Psychische Gewalt – zu den psychischen Erscheinungsformen werden Verhaltensmuster und Vorfälle gezählt, die Kindern das Gefühl vermitteln, sie seien wertlos, ungewollt, nicht liebenswert. Von einer psychischen Misshandlung ist auszugehen, wenn eine oder mehrere Unterformen kennzeichnend für die Eltern/Dritter-Kind-Beziehung sind, d. h. wiederholt oder fortlaufend auftreten: das Ablehnen des Kindes im Sinne der Herabsetzung der kindlichen Qualitäten, Fähigkeiten und Wünsche, das Isolieren durch Unterbindung sozialer Kontakte, die für das Gefühl der Zugehörigkeit des Kindes und die Entwicklung sozialer Fertigkeiten relevant sind das Terrorisieren im Sinne der Androhung, das Kind zu verlassen oder der Drohung mit schweren körperlichen, sozialen oder übernatürlichen Schädigungen das Ignorieren im Sinne des Entzugs der Aufmerksamkeit oder Ansprechbarkeit und Zuwendung - Sexualisierte Gewalt Als sexualisierte Gewalt gilt nach einer Definition von Günther Deegener (2005) „jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, emotionalen, geistigen oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann bzw. bei der es deswegen auch nicht in der Lage ist, sich hinreichend wehren oder verweigern zu können. Die Missbraucher/-innen nutzen ihre Macht- und Autoritätsposition sowie die Liebe und Abhängigkeit der Kinder aus, um ihre eigenen (sexuellen, emotionalen und sozialen) Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen und diese zur Kooperation und Geheimhaltung zu veranlassen“. Physische sexualisierte Gewalt – hierunter fallen körperliche Handlungen mit und ohne Körperkontakt, die während der persönlichen Begegnung zwischen dem Kind und dem Täter oder der Täterin stattfinden. Psychische sexualisierte Gewalt - dazu zählen anzügliche und beleidigende Bemerkungen und Witze über den Körper oder die Sexualität eines Kindes, altersunangemessene Gespräche über Sexualität (z. B. detaillierte Schilderungen erwachsener sexueller Erfahrungen, die das Kind überfordern). - Häusliche Gewalt Man unterschiedet drei Formen: die physische Gewalt in Form von Schlägen, Tritten, Würgeversuchen, Verbrennungen, Nahrungsentzug die psychische Gewalt in Form von Einschüchterungen, Erniedrigungen, konstanter Kontrolle, Verboten (Erwerbsverbot, Kontaktverbot), Morddrohungen, Einsperren die sexualisierte Gewalt in Form von Zwang zu sexuellen Handlungen oder Vergewaltigungen Häusliche Gewalt gefährdet das Kindeswohl. Gefährdungseinschätzung Die Gefährdungseinschätzung richtet sich nach den Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das leibliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, unabhängig davon, ob sie durch eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten bestehen Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden körperliche und seelische Vernachlässigung, seelische Misshandlung, körperliche Misshandlung und sexuelle Gewalt. Handlungsschritte 1. Nimmt eine Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte wahr, teilt sie diese dem/der nächsten Vorgesetzten mit. Falls die Vermutung eines gewichtigen Anhaltspunkts für ein Gefährdungsrisiko in der kollegialen Beratung nicht ausgeräumt werden kann, ist die Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte formell vorzunehmen. Dabei sind die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Es ist eine fachliche Einschätzung zu treffen, ob es erforderlich ist, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Minderjährigen und von dessen persönlicher Umgebung zu verschaffen. (s. Anmerkung unter 6. Beschaffung von Information). 2. Werden Hilfen zur Abwendung des Gefährdungsrisikos für erforderlich gehalten, ist bei den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Hilfen hinzuwirken. 3. Werden zur Abwendung des Gefährdungsrisikos andere Maßnahmen für erforderlich gehalten (z. B. Gesundheitshilfe, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz), so ist bei den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. 4. Reichen diese Maßnahmen nicht aus oder sind die Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten nicht in der Lage oder bereit, sie in Anspruch zu nehmen, sind weitergehende Maßnahmen des Jugendamts (z. B. Einschaltung anderer zuständiger Stellen, Inobhutnahme, Anrufung des Familiengerichts) im Sinne eines umfassenden Schutzkonzepts erforderlich. Das Ergebnis der Überlegungen über die jeweils weiteren Verfahrensschritte ist umgehend schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. https://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/fachliche-empfehlungen/schutzauftrag8a. 5. Anlaufstellen sowie Ansprechpartner Koki Neustadt Meister Norbert Sachbearbeiter +49 9602 79-2545 +49 9602 7997-2555 Simmerl Michael Sachbearbeiter +49 9602 79-2537 +49 9602 7997-2555 Anschrift Koordinierende Kinderschutzstelle Zacharias-Frank-Str. 14 92660 Neustadt a.d. Waldnaab +49 (9602) 79 - 2545 +49 (9602) 7997-2555 Dornrose Fach und Beratungsstelle bei sexualisierter Gewalt Tel: 0961/33099 Kinder und Jugendschutzstelle des Bistums Regensburg Telefon: 09 41 7 98 87 1 00 E-Mail: kjf@kjf-regensburg.de 6. Quellenangaben: Literatur: Schutzkonzept des kath. Kindergartens St. Johannes in Erding Schutzkonzept Maintal Kita Schönbrunn Schutzkonzept Kindergarten an der Schäferwiese München Impressum: Team der Kita St. Elisabeth Galgenbergweg 5 92714 Pleystein Träger der Einrichtung kath. Kirchenstiftung Pleystein mit Pfarrer Karolczak und der Geschäftsführerin Bettina Willamowski von der Caritas Regensburg
Kita-St.Elisabeth-Pleystein